§1
Zweck
Die Aufgaben der Junggesellenschaft Hotteln sind
- die Erhaltung alter Traditionen
- die Pflege der Dorfgemeinschaft
- die Kameradschaftspflege.
§2
Mitglieder
- Mitglied der Junggesellenschaft Hotteln können diejenigen Männer werden, die 1. das
18. Lebensjahr vollendet haben, 2. ledig sind und auch noch nicht verheiratet waren und 3.
in Hotteln wohnen.
- Über die Mitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung durch offene Abstimmung
(Aufnahmeabstimmung).
- Für Auswärtige gilt folgende Sonderregelung zu Absatz (1): Die Aufnahmeabstimmung der
beschlußfähigen Generalversammlung muß mit mindestens 60% der abgegebenen Stimmen (ohne
Enthaltungen) dem Beitritt des Auswärtigen zustimmen.
- Die Männer, die die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Junggesellenschaft erfüllt
haben, müssen sich einem von der Generalversammlung vorher festgelegten Aufnahmeritus
unterwerfen. Kann aus gesundheitlichen Gründen der Aufnahmeritus nicht durchgeführt
werden, so darf die Mitgliedschaft daran nicht scheitern.
§3
Beschlußfähigkeit
Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind bei Anwesenheit von zwei Dritteln aller
Mitglieder beschlußfähig.
§4
Aufbau und Organisation
Vorstand:
Der Vorstand der Junggesellenschaft setzt sich aus mindestens dem ersten Vorsitzenden,
dem stellvertretendem Vorsitzenden (2. Vorsitzender) und dem Schrift- und Kassenführer
zusammen.
Einzelaufgaben der Vorstandsmitglieder:
Der erste Vorsitzende repräsentiert die Junggesellenschaft und leitet und
koordiniert die Versammlungen und Veranstaltungen.
Der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorsitzender) vertritt und unterstützt den
ersten Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
Der Schrift- und Kassenführer führt Protokoll während der Versammlungen,
verwaltet und führt die Gemeinschaftskasse, dokumentiert chronologisch das Vereinsleben
und führt eine Teilnehmerliste bei den einzelnen Veranstaltungen.
Gesamtaufgaben des Vorstands:
Der Vorstand terminiert und koordiniert Versammlungen und Veranstaltungen.
Ihm obliegt die Gesamtorganisation der Vereinsveranstaltungen.
Der Vorstand hat für die Information der Presse Sorge zu tragen.
Stellung der Mitglieder:
Jedes Vereinsmitglied ist uneingeschränkt stimmberechtigt. Jedes
Vereinsmitglied ist nach vorangegangener Abstimmung berechtigt, einen
Posten innerhalb der Junggesellenschaft zu übernehmen. Die Wahl des ersten
Vorsitzenden leitet das älteste anwesende Vereinsmitglied.
§5
Finanzwesen
- Die Verwaltung des Geldvermögens des Vereins ist der Schrift- und Kassenführer
übertragen.
- Von jedem Vereinsmitglied ist jährlich ein von der Generalversammlung festgelegter
Beitrag zu entrichten.
- Die Vorfinanzierung des Fastnachtsvergnügens wird durch das traditionell überlieferte
Ritual der Mädchenversteigerung erreicht. Wer an der "Mädchenversteigerung" -
egal aus welchen Gründen - nicht teilnehmen kann, ist verpflichtet, den Durchschnitt der
eingenommenen Gelder zu entrichten.
- Von außen zugeführte Spenden und Zuschüsse fließen in das Gesamtvermögen der
Junggesellenschaft ein.
- Das finanzielle Risiko von durchgeführten Veranstaltungen trägt jedes Vereinsmitglied
anteilmäßig. Erzielte Gewinne werden für vereinsinterne Veranstaltungen eingesetzt.
- Für die Entlastung des Kassenführers werden auf der jährlichen Generalversammlung
jeweils zwei Kassenprüfer gewählt. Diese müssen innerhalb der letzten zwei Wochen vor
der bevorstehenden nächsten Generalversammlung die Kasse prüfen und auf der
Generalversammlung einen mündlichen Bericht über Verlauf und Ergebnis der Prüfung
abgeben.
§6
Jahresprogramm
Das Jahresprogramm besteht aus nachfolgenden Veranstaltungen, die nach Möglichkeit
durchzuführen sind:
- Generalversammlung
- Mädchenversteigerung
- Fastnachtsvergnügen und Kindermaskerade verbunden mit der
Aufführung des traditionellen Putzetanzes
- Osterfeuer
- Schmücken des Dorfes mit Pfingstgrün
- Straßen- oder Tennenfest
- Vatertagstour
- Junggesellenfahrt
§7
Posten und Aufgaben
Zur Gewährleistung des reibungslosen Abläufe von Veranstaltungen werden
Posten und Aufgaben verteilt.
Posten sind feste Bestandteile von Veranstaltungen und werden deshalb durch
Wahl auf der Generalversammlung für Aufgaben zu folgenden Anlässen
vergeben:
Fastnachtsumzug
Putzetanz
Es ist Pflicht eines jeden Teilnehmers, den angenommenen Posten
gewissenhaft auszuführen. Speziell für die Mitwirkenden beim Putzetanz ist
die Teilnahme an den vorher festgesetzten Übungsterminen Pflicht.
Aufgaben sind zusätzliche Arbeitsleistungen, die freiwillig von
Vereinsmitgliedern übernommen werden. Auch diese freiwillige Übernahme
verpflichtet zur gewissenhaften Ausführung.
§8
Zusätzliche Verpflichtungen
- Es besteht grundsätzlich die Pflicht, an allen beschlossenen Versammlungen und
Veranstaltungen teilzunehmen. Pflichtveranstaltungen im Sinne dieses Absatzes sind die
unter §6 Nummer 1 bis 6 aufgezählten Veranstaltungen.
- Der Jahresbeitrag sowie die zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen müssen bis zum
Hottelner Fastnachtssamstag eines jeden Jahres, 12 Uhr, beglichen worden sein.
- Die Satzung der Junggesellenschaft ist für alle Mitglieder bindend.
§9
Allgemeines
- Das Sacheigentum ist im Dorfgemeinschaftshaus Hotteln aufzubewahren. Die Verwaltung
weiterer dort nicht zu lagernder Gegenstände organisiert der Vorstand.
- Ehrungen für Vereinsmitgliedschaft werden erstmalig nach zehn Jahren auf der
Generalversammlung durchgeführt. Weitere Ehrungen erfolgen im Abstand von fünf Jahren.
Dem zu Ehrenden ist aus diesem Anlaß ein Andenken zu überreichen. Außerdem sollen
Anerkennungen für Engagement und regelmäßig hohe Veranstaltungsteilnahme ausgesprochen
werden.
- Die für die Junggesellenschaft und in deren Namen errungenen Pokale, Plaketten,
Urkunden, Festscheiben etc. gehen in das Eigentum des Vereins über. Startgelder werden
deshalb generell von der Junggesellenschaft getragen.
- Rechtzeitige Bekanntmachungen der Junggesellenschaft können grundsätzlich den
Schaukästen und/oder der örtlichen Presse zu entnommen werden. Darüber hinaus hat sich
jedes Vereinsmitglied selbständig über Zeitpunkt, Ort und Ablauf der geplanten
Versammlungen und Veranstaltungen zu informieren.
- Die Teilnahme an Veranstaltungen der Junggesellenschaft erfolgt auf eigene Gefahr.
Selbstverschuldete Schäden müssen in vollem Umfang vom unmittelbaren Verursacher
getragen werden.
- Die Mitgliedschaft zur Junggesellenschaft erlischt automatisch.
- durch den Tod
- bei Eheschließung
- bei schriftlicher Austrittserklärung
- bei Verstoß gegen § 8 Absatz 2 dieser Satzung
- durch Ausschluß, wenn dieser durch einen Beschluß von zwei
Dritteln der Teilnehmer der
beschlußfähigen Generalversammlung bestimmt wurde.
§10
Satzungsänderung
Die Satzung kann nur dann geändert werden, wenn dies mindestens 90% der Teilnehmer der
beschlußfähigen Generalversammlung verlangen.
§11
Auflösung
Im Falle einer Vereinsauflösung wird das Geld- und Sachvermögen treuhänderisch einem
örtlichen Verein übergeben, der das Vermögen solange verwaltet, bis sich eine neue
Junggesellenschaft oder eine Junggesellenkompanie bildet. Anspruchsgrundlage ist eine
Neugründung unter Anerkennung des Vermögens, der alten Satzung und einer Mindestanzahl
von fünfzehn Personen als Gründer. In diesem Fall gilt § 2 Absatz 1 Punkt 2 nicht.
Hotteln, den 23. Oktober 1999